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Bild für Rechte und Pflichten von AuszubildendenBild: pexels/Sora Shimazaki

22.02.2023

Rechte und Pflichten von Auszubildenden

Damit unangebrachte Situationen zwischen Kollegen und Auszubildenden, wie „Hol mir mal einen Kaffee!“, vermieden werden, sind die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber sowie -nehmer genau festgeschrieben – sei es im Arbeitsvertrag oder in speziellen Gesetzestexten. Diese gelten auch für angehende Fachkräfte.

Wahrheit oder Pflicht? Jeder kennt das Spiel. Der ein oder andere war bereits Opfer einer merkwürdigen Frage oder einer peinlichen Aktion. Man wusste nie, worauf man sich einlässt. Nervenkitzel, den man im Job nicht unbedingt braucht. Zum Glück ist das im Auszubildenden Dasein anders. Was ein Auszubildender tun muss und was nicht, was er darf und was nicht, ist gesetzlich genau festgelegt. Die Rechte und Pflichten eines Auszubildenden sind geregelt durch das Berufsbildungsgesetz BBiG, die Handwerksordnungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz, die Ausbilder-Eignungsverordnung und andere Gesetze und Bestimmungen. Du musst also nicht alles tun, was dein Vorgesetzter dir sagt. Andersrum musst du dich neben den Dingen, die dir zustehen, an gewisse Vorgaben halten, damit deine Ausbildung rund verläuft.

 

Rechte von Auszubildenden:

Vertrag und Vergütung: Das Wichtigste zu Beginn. Jeder Auszubildende hat Recht auf Gehalt. Seit diesem Jahr gibt es sogar den Mindestlohn für Auszubildende. Das bedeutet für dich: Wenn du eine Ausbildung im Jahr 2022 startest, bekommst du mindestens 585 Euro brutto im Monat. Fängt sie im Jahr 2023 an stehen dir sogar 620 Euro brutto zu. Mit jedem Jahr erhöht sich dein Lohn. Gesetzlich festgelegt sind im zweiten Jahr 18 Prozent mehr, im dritten 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent. In deinem Ausbildungsvertrag ist das festgesetzt. Wie immer bestätigen auch hier Ausnahmen die Regel. Bist du an einen Tarifvertrag gebunden oder ist dein Job über die Pflegeberufsgesetze festgesetzt, erhältst du einen anderen Betrag. Genauso sind Erzieherberufe nicht bundeseinheitlich geregelt, sodass auch hier der Mindestlohn nicht gilt.

Ausbildungsmittel: Jeder Auszubildende hat Anspruch auf kostenlose Ausbildungsmittel wie zum Beispiel Werkzeuge, die der Ausbildungsbetrieb zur Verfügung stellt. Das reicht von der Arbeitskleidung über Computer Software bis hin zu Maschinen und Werkzeugen. Möchtest du beispielsweise Bäcker werden, musst du die Küchenutensilien nicht selbst besorgen. Auch für deine Abschlussprüfung müssen alle Materialien gestellt werden.

Arbeitszeiten: In deinem Ausbildungsvertrag sind deine Arbeitszeiten geregelt. Prinzipiell dürfen Auszubildende nicht mehr als acht Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche arbeiten. Wenn du volljährig bist, sind auch sechs Tage pro Woche möglich bei maximal 48 Stunden. Bei Minderjährigen darf die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Für sie gilt außerdem ein Arbeitsverbot zwischen 20 und 6 Uhr. Wenn in deinem Ausbildungsberuf im Schichtdienst gearbeitet wird oder sehr früh begonnen wird, gelten Sonderregelungen.
Wichtig ist, dass alle Auszubildenden seine Pausenzeiten einhält. Diese liegen bei 12 Stunden pro Tag, die der Lehrling frei haben muss. Deinen begleitenden Berufsschulunterricht musst du nicht wieder reinarbeiten. Du wirst dafür von deinem Arbeitgeber freigestellt.

Ausbildungsziel: „Hol mir einen Kaffee“ oder „Putz das Klo“ gehören nicht zu den Aufgaben, die Auszubildende erfüllen müssen. Ein wichtiges Recht des Lehrlings ist das Arbeiten nur für das Ausbildungsziel. Private Erledigungen für den Chef zählen nicht dazu.

Kündigungsrecht: Wer nicht zufrieden mit seinem Ausbildungsplatz ist oder eine andere Richtung einschlagen möchte, hat die Möglichkeit, seine Ausbildung zu beenden. In der Probezeit haben sowohl die Firma als auch der Lehrling die Möglichkeit fristlos ohne Grund zu kündigen. Das heißt, wenn du heute eine Kündigung abgibst, musst du morgen nicht mehr kommen. Nach Ablauf der Probezeit gilt es eine vierwöchige Frist einzuhalten. Die Kündigung muss in beiden Fällen schriftlich erfolgen. Im besten Fall hast du bereits eine Alternative für dich gefunden. Falls nicht, musst du dich umgehend arbeitslos melden. Anspruch auf Arbeitslosengeld hast du, wenn du innerhalb der letzten zwei Jahre zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst.

Geeigneter Ausbilder und Abschlusszeugnis: Nicht jede schlaue Person ist gleichzeitig ein begnadeter Lehrer. Selbst wenn Aufgaben aus dem Effeff beherrscht werden, muss ein Ausbilder eine Prüfung vor der AEVO (Ausbildungs-Eignungsverordnung) ablegen. Einfühlungsvermögen und Berufserfahrung sind Voraussetzung. Nach Abschluss seiner Ausbildung hat jeder Auszubildende das Recht auf ein Zeugnis, welches in der Regel der Ausbilder ausstellt.

Das Recht auf Urlaub: Wer arbeitet, soll auch Urlaub nehmen. In deiner Ausbildung steht dir deshalb eine Erholungszeit zu. Sie ist in deinem Ausbildungsvertrag festgeschrieben. Der Urlaub für Minderjährige und Volljährige unterscheidet sich dabei. Nach dem Bundesurlaubsgesetz gilt jedoch für alle ein Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen. Wenn du in einem Tarifvertrag angestellt bist, kann es sein, dass du mehr Urlaubsanspruch hast, als gesetzlich vorgesehen.

!!! Genau hinschauen: Es macht einen Unterschied, ob der Urlaub in deinem Vertrag in Arbeitstagen oder Werktagen angegeben ist. Letzteres sind Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Das heißt, dass du für eine Woche Urlaub sechs Tage frei nehmen musst, selbst wenn du nur fünf Tage die Woche arbeitest. Wenn deine Erholungszeit in Arbeitstagen festgesetzt ist, musst du so viele Tage Urlaub nehmen, wie du regelmäßig arbeitest. Hast du eine Fünf-Tage-Woche, musst du also fünf Tage Urlaub nehmen. Bist du volljährig und hast beispielsweise eine sechs Tage Woche, musst du dir dementsprechend sechs Tage nehmen.

Minderjährige stehen unter besonderem Schutz. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz stehen ihnen folgende Mindestansprüche zu:

  • Unter 16 Jahre: mindestens 30 Werktage (bzw. 25 Arbeitstage)
  • Unter 17 Jahre: mindestens 27 Werktage (bzw. 23 Arbeitstage)
  • Unter 18 Jahre: mindestens 25 Werktage (bzw. 21 Arbeitstage)

Um in deinem Urlaub auch wirklich „frei“ zu haben, musst du ihn nach den Ferienzeiten der Berufsschule richten. In der Regel wird dieser vom Ausbildungsbetrieb genehmigt. Bei besonderen Anlässen wie die Geburt deines Kindes, Todesfall oder staatsbürgerlichen Pflichten (Gerichtstermine) kannst du Sonderurlaub beantragen. In der Regel darf während der Probezeit noch kein Urlaub genommen werden. Manche Unternehmen sehen es aber nicht so streng und lassen ihn zu jeder Zeit zu.

 

Pflichten von Auszubildenden:

Lernpflicht: Du beginnst eine Ausbildung aus einem bestimmten Grund. Du hast dich freiwillig dazu entschieden, genau diesen Beruf erlernen. Das bedeutet, dass du bereit und gewillt bist, dazuzulernen. Die Ausbilder sollen sehen, dass du dich um den erfolgreichen Abschluss deiner Ausbildung bemühst.

Sorgfaltspflicht: Alle Tätigkeiten im Betrieb und in der Berufsschule müssen immer ordentlich und zuverlässig erfüllt werden. Zum sorgfältigen Arbeiten gehört auch das Führen des Berichtsheftes. In diesem schreibst du auf, welche Aufgaben du erledigt und was du gelernt hast.

Teilnahmepflicht: Die Teilnahmepflicht bezieht sich nicht nur auf die Anwesenheit auf der Arbeit, sondern auch in der Berufsschule. Dort wird dir der theoretische Hintergrund vermittelt, den du für die Praxis benötigst.

Krankmeldung: Wenn du krank bist, bleib zuhause und kurier dich aus. Hierfür solltest du dich aber vor Unterrichtsbeginn in der Schule krankmelden und zusätzlich deinen Ausbildungsbetrieb informieren. Eine ärztliche Bescheinigung ist je nach Absprache, aber spätestens ab dem dritten Fehltag einzureichen.

Weisungspflicht: Als Lehrling bist du an die Weisungen des Ausbilders gebunden. Die Aufgaben, die er dir aufträgt, musst du pflichtbewusst erfüllen. 

Betriebsordnung: Daneben sind Azubis verpflichtet, die Betriebsordnung einzuhalten. Sicherheitsvorschriften solltest du kennen und dich entsprechend verhalten. Ist beispielsweise bestimmte Kleidung vorgesehen, musst du diese auch tragen.

Bewahrungspflicht: Als Auszubildener arbeitest du mit betriebseigenem Material. Mit diesem muss du pfleglich umgehen.

Schweigepflicht: Zuletzt bist du verpflichtet, über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

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