
22.09.2026 ● AZV
Arbeitsrecht 2027: Diese Änderungen kommen möglicherweise auf Unternehmen und Beschäftigte zu
Das Arbeitsrecht könnte sich ab 2027 in mehreren Bereichen verändern. Die Bundesregierung hat im Sommer 2026 ein umfangreiches Reformprogramm vorgestellt, das unter anderem neue Regelungen zu Befristungen, Krankschreibungen, Kündigungsschutz sowie Sonn- und Feiertagsarbeit vorsieht.
Für Unternehmen und Beschäftigte bedeutet das: Einige bisherige Abläufe könnten sich künftig deutlich verändern. Allerdings gilt zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin die aktuelle Rechtslage, denn zahlreiche der angekündigten Maßnahmen müssen erst noch in konkrete Gesetze überführt werden.
Ein Blick auf die wichtigsten geplanten Änderungen lohnt sich deshalb schon jetzt.
Krankschreibung: Nachweis künftig ab dem ersten Krankheitstag?
Eine der geplanten Änderungen betrifft die Krankmeldung.
Nach den bisherigen Regelungen ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich spätestens erforderlich, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Arbeitgeber können allerdings bereits früher einen Nachweis verlangen.
Das soll sich künftig ändern: Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag erforderlich sein. Gleichzeitig soll die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung abgeschafft werden.
Wichtig: Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung steht noch aus. Auch Videosprechstunden sollen nach den bisherigen Informationen weiterhin möglich bleiben.
Für Unternehmen bedeutet eine solche Neuregelung, dass bestehende Prozesse rund um Krankmeldungen und Fehlzeiten möglicherweise angepasst werden müssen.
Befristete Arbeitsverträge sollen länger möglich sein
Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen sind weitreichende Änderungen geplant.
Die sachgrundlose Befristung soll künftig für bestimmte Neueinstellungen auf bis zu 48 Monate ausgeweitet werden. Gleichzeitig soll die Zahl der möglichen Verlängerungen von bisher drei auf bis zu sechs steigen.
Nach den derzeit bekannten Plänen soll die Neuregelung für Beschäftigte gelten, die bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt werden. Außerdem soll unter bestimmten Voraussetzungen eine erneute sachgrundlose Einstellung beim selben Arbeitgeber ermöglicht werden.
Damit würde sich der bisherige Rahmen der sachgrundlosen Befristung deutlich erweitern. Wie die endgültige gesetzliche Regelung aussehen wird und welche Schutzmechanismen vorgesehen werden, bleibt abzuwarten.
Auch bei der Form des Vertrags soll sich etwas ändern
Geplant ist außerdem, das bisherige Schriftformerfordernis für Befristungsvereinbarungen ab dem 1. Januar 2027 abzuschaffen.
Damit könnten digitale Vertragsprozesse künftig einfacher umgesetzt werden. Die genaue Form, in der Befristungen künftig dokumentiert werden müssen, ist allerdings noch Gegenstand der gesetzlichen Ausgestaltung.
Kündigungsschutz: Neue Regelungen für Hochverdienende geplant
Eine weitere geplante Änderung betrifft Beschäftigte mit besonders hohem Einkommen.
Für Arbeitnehmer, deren Jahresverdienst mehr als das 1,75-Fache der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt, soll eine neue Möglichkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung geschaffen werden.
Für das Jahr 2026 entspricht die im Reformpaket genannte Schwelle einem Jahresverdienst von mehr als 177.450 Euro brutto.
Die konkrete Ausgestaltung dieser Regelung ist noch offen. Vorgesehen ist außerdem eine steuerliche Begünstigung von Abfindungen, wenn nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitnah eine neue Beschäftigung aufgenommen wird.
Sonn- und Feiertagsarbeit: Höhere steuerliche Grenzen geplant
Auch für Beschäftigte, die an Sonn- oder Feiertagen arbeiten, sind Änderungen vorgesehen.
Die Bundesregierung plant, die steuerliche Begünstigung von Sonn- und Feiertagszuschlägen ab 2027 auf einen zugrunde liegenden Stundenlohn von bis zu 75 Euro auszuweiten. Für tarifvertraglich geregelte Zuschläge ist zudem eine vollständige Beitragsfreiheit vorgesehen.
Darüber hinaus sollen beispielsweise die Möglichkeiten für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in Bäckereien und Konditoreien ausgeweitet werden. Auch Bibliotheken sollen ihre Beschäftigten künftig sonntags einsetzen können.
Für Unternehmen mit Schicht- und Wochenendarbeit könnten diese Änderungen deshalb besonders relevant werden.
Arbeitszeit: Mehr Flexibilität bei der Verteilung geplant
Neben den bereits genannten Punkten sieht das Reformprogramm weitere Veränderungen bei der Arbeitszeit vor.
Geplant ist, die bisherige tägliche Höchstarbeitszeit perspektivisch durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit zu ersetzen. Dadurch sollen Unternehmen und Beschäftigte mehr Möglichkeiten erhalten, Arbeitszeiten innerhalb einer Woche flexibel zu verteilen.
Nach Angaben der Bundesregierung soll dabei ausdrücklich nicht das Ziel verfolgt werden, Beschäftigte grundsätzlich zu längeren Arbeitszeiten zu verpflichten. Gleichzeitig sollen die bestehenden Standards beim Arbeitsschutz erhalten bleiben.
Ebenfalls vorgesehen ist eine gesetzliche Regelung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung. Für kleine und mittlere Unternehmen sollen dabei angemessene Übergangsregelungen berücksichtigt werden.
Was ist außerdem vorgesehen?
Das Reformprogramm umfasst noch weitere Maßnahmen, die für Unternehmen relevant werden könnten.
Dazu gehören unter anderem:
- der Abbau bestimmter Dokumentations- und Berichtspflichten
- die Überprüfung bestehender Informations- und Nachweispflichten
- Veränderungen bei betrieblichen Beauftragten
- Anpassungen bei den Regelungen zu Minijobs
- weitere Maßnahmen zur Digitalisierung von Verwaltungs- und Arbeitsprozessen
Auch bei den Minijobs sind Änderungen vorgesehen. Ziel der Bundesregierung ist es unter anderem, den Übergang von geringfügiger Beschäftigung in sozialversicherungspflichtige Arbeit zu erleichtern. Die konkrete Ausgestaltung bleibt abzuwarten.
Was sollten Unternehmen jetzt beachten?
Auch wenn viele der angekündigten Änderungen noch nicht endgültig beschlossen sind, können sich Unternehmen bereits vorbereiten.
Sinnvoll ist es beispielsweise, die eigenen Prozesse in folgenden Bereichen zu überprüfen:
Krankmeldungen:
Wie werden Krankheitsfälle aktuell gemeldet und dokumentiert? Welche Anpassungen wären notwendig, wenn bereits ab dem ersten Tag ein Nachweis erforderlich wäre?
Befristete Arbeitsverträge:
Welche Beschäftigungsverhältnisse sind befristet und welche Auswirkungen könnten längere Befristungsmöglichkeiten auf die Personalplanung haben?
Arbeitszeit:
Wie werden Arbeitszeiten derzeit erfasst und welche digitalen Lösungen stehen zur Verfügung?
Sonn- und Feiertagsarbeit:
Welche Beschäftigten arbeiten an Sonn- und Feiertagen und welche Auswirkungen könnten veränderte Zuschlagsregelungen haben?
Personalplanung:
Welche Auswirkungen könnten flexiblere Befristungen und Arbeitszeitmodelle auf die eigene Personalstrategie haben?
Fazit: 2027 könnte einige Veränderungen bringen
Das geplante Reformpaket enthält zahlreiche arbeitsrechtliche Vorhaben, die den Arbeitsalltag von Unternehmen und Beschäftigten verändern könnten. Besonders relevant sind die geplanten Neuregelungen bei Krankschreibungen, Befristungen, Kündigungsschutz, Arbeitszeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit.
Gleichzeitig gilt: Die angekündigten Änderungen sind nicht automatisch bereits geltendes Recht. Viele Details müssen noch gesetzlich ausgearbeitet und das entsprechende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden.
Unternehmen sollten die weitere Entwicklung daher aufmerksam verfolgen und prüfen, welche Bereiche der eigenen Personal- und Arbeitsorganisation von den geplanten Änderungen betroffen sein könnten.


